Vorsteuerrückforderungsbetrag neben Werbungskostenpauschale
FG Köln, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 10 K 6191/98
DRsp Nr. 2002/12409
Vorsteuerrückforderungsbetrag neben Werbungskostenpauschale
Der nach § 9b Abs. 2EStG als Werbungskosten zu behandelnde Vorsteuerrückforderungsbetrag kann als Korrekturbetrag zu den Absetzungen für Abnutzung i. S. d. § 9a Satz 2 EStG neben der Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden.