Nach § 59UStDV 1980 können nur gemäß § 15UStG 1980 abziehbare Vorsteuerbeträge vergütet werden. Dies setzt u.a. voraus, daß zum Nachweis dem Finanzamt auf Verlangen die auf den Namen des vergütungsberechtigten Unternehmers lautenden Rechnungen im Original vorgelegt werden.