Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen. Am 28. Juni 2002 stellte sie beim Beklagten nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 in Höhe von EUR 2.161,73. Der Antrag trägt die Unterschrift der Prokuristin der Klägerin, Frau AB. Frau AB ist nach den Eintragungen in der "Schweizer Wirtschaftsauskunft" Prokuristin ohne Einzelzeichnungsrecht.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag ab.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein.
Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
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