Zwischen den Beteiligten ist neben der Frage der Wirksamkeit eines Antrages mit Faksimile-Unterschrift die Auswirkung der mangelnden Eintragung in Feld 9 Abschn. a) des Antragsvordrucks streitig.
Die Klägerin ist ein in Belgien ansässiges Unternehmen.
Am 30. Juni 2008 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 01-12/2007 i.H.v. 10.714,89 EUR. Der Antrag war mit einer Faksimile-Unterschrift (Kopie/Stempel) versehen. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Anlass der unternehmerischen Verwendung der aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen keine Erklärung eingetragen. In Abschnitt 9 Buchst. b) waren zwei Optionen angekreuzt worden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|