FG Münster - Urteil vom 29.06.2011
4 K 258/08 E
Normen:
EStG § 8 Abs 2; EStG § 3 Nr 51; EStG § 3 Nr 38; EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1;

Vorteile aus der Inanspruchnahme von Expedientenrabatten

FG Münster, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 4 K 258/08 E

DRsp Nr. 2011/19027

Vorteile aus der Inanspruchnahme von Expedientenrabatten

1) Vorteile einer angestellten Reisverkehrskauffrau aus der Inanspruchnahme von Expedientenrabatten sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2) Eine Steuerbefreiung entsprechend § 3 Nr. 51 EStG oder § 3 Nr. 38 EStG kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 8 Abs 2; EStG § 3 Nr 51; EStG § 3 Nr 38; EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Inanspruchnahme von Expedientenrabatten durch eine Reiseverkehrskauffrau im Rahmen des „S1-Partner-Club”-Programms zu

steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Ferner ist in diesem Zusammenhang streitig, ob die Voraussetzungen für die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung gegeben sind.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1993 als Reiseverkehrskauffrau und Expedientin bei der Firma S2-Reisen GmbH mit Sitz in M-Stadt angestellt. Der Reiseveranstalter R1 ist in dem Reisebüro der überwiegende Anbieter.

Neben ihrem Festgehalt und einer umsatzabhängigen Provision für die Vermittlung von Reisen bezog die Klägerin auch geldwerte Vorteile aus ihrer Tätigkeit, so z.B. ermäßigte Ticketpreise für Flug- oder Pauschalreisen.