Werden einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person i.S.d. § 1AStG sowohl die Maschinen als auch das Material für die Produktion von Waren für den Steuerpflichtigen im Rahmen eines Lohnauftrags ohne Berechnung eines Entgelts zur Verfügung gestellt, sind die getroffenen Vereinbarungen im Anwendungsbereich des § 1AStG zwischen den Vertragsparteien nicht getrennt, sondern als Einheit zu würdigen.
Zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für Berichtigungen nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) vorliegen und ob bisher nicht angesetzte Betriebsausgaben nachträglich berücksichtigt werden können.
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