BFH - Beschluss vom 22.03.2010
VIII B 204/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1112
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10065/07

Vorteilszuwendung bei Verbuchung von Forderungen gegen den Gesellschafter auf einem Verrechnungskonto ohne Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung; Verfahrensmangel bei Annahme der Minderung eines Saldos des Verrechnungskontos trotz Verbuchung von Forderungen gegen den Gesellschafter auf diesen ohne Rückzahlungsverpflichtung

BFH, Beschluss vom 22.03.2010 - Aktenzeichen VIII B 204/09

DRsp Nr. 2010/7424

Vorteilszuwendung bei Verbuchung von Forderungen gegen den Gesellschafter auf einem Verrechnungskonto ohne Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung; Verfahrensmangel bei Annahme der Minderung eines Saldos des Verrechnungskontos trotz Verbuchung von Forderungen gegen den Gesellschafter auf diesen ohne Rückzahlungsverpflichtung

NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt vor, wenn das Finanzgericht auf Antrag den Tatbestand des Urteils berichtigt hat und das Urteil auf dem berichtigten Umstand beruhen kann.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1;

Gründe