I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Ihr geschäftsführender Gesellschafter, Steuerberater A, hielt in den Streitjahren (1991 und 1992) Vorträge über steuerrechtliche Themen u.a. im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen des X. Die Veranstaltungen richteten sich an Berufstätige aus den neuen Bundesländern, denen Kenntnisse im bundesdeutschen Steuerrecht sowie im Handelsrecht vermittelt werden sollten. X ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit; seine Umsätze aus den Weiterbildungsveranstaltungen sind gemäß § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.
Die Klägerin stellte X die Vortragstätigkeit ihres Gesellschafters A in Rechnung, ohne dabei Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Sie war --und ist-- der Auffassung, die Umsätze seien nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Umsätze in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre der Steuer.
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