FG Saarland - Beschluss vom 29.04.2021
3 V 1023/21
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 2;

Voruassetzungen für eine doppelte Besteuerung der Rente; Berechnung der aus versteuertem Einkommen erwirtschafteten Rentenpunkte

FG Saarland, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 3 V 1023/21

DRsp Nr. 2021/8152

Voruassetzungen für eine doppelte Besteuerung der Rente; Berechnung der aus versteuertem Einkommen erwirtschafteten Rentenpunkte

1. Eine doppelte Besteuerung der Rente kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen.2. Eine mathematische Formel zur Berechnung der aus versteuertem Einkommen erwirtschafteten Rentenpunkte kann nicht als geeigneter Vergleichsmaßstab zum Nachweis einer Doppelbesteuerung angesehen werden.3. Berücksichtigt die mathematische Formel im Rahmen der Berechnung der versteuerten Rentenbeiträge zudem keinen Sonderausgabenabzug, kann dieser keine hinreichende Aussagekraft zukommen.

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 2;

Gründe

I.

Die am ... geborene Antragstellerin ist seit ... 2018 berentet und erzielt ausschließlich sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG in Form einer Leibrente. Steuerlich wird sie bei dem Antragsgegner geführt.