I.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Vater der im Juni 1986 geborenen C, die in N eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin absolvierte. Der theoretische Unterricht fand in zeitlichen Blöcken von mehreren Wochen an der Krankenpflegeschule in L statt. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) setzte zunächst Kindergeld für C fest. Später hob sie durch Bescheid vom 10. Dezember 2008 die Festsetzung ab April 2007 auf und forderte das für den Zeitraum April 2007 bis Dezember 2007 gezahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
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