VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 3 Abs. 1; VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 8 Abs. 2 S. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; Entsendevertrag v. 28.11.2013 § 7 Abs. 1; Entsendevertrag v. 28.11.2013 § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 98/18
Vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VOWeitergeltung des Tarifvertrags bei vorübergehender Auslandsentsendung im Falle beiderseitiger TarifgebundenheitAnspruch auf tarifliche Bruttovergütung bei AuslandsentsendungGünstigkeitsvergleich zwischen hypothetischem Steuerabzugsverfahren und Bruttogehaltszahlung nach deutschem RechtKonstitutive vertragliche Regelung als Regelfall arbeitsvertraglicher VereinbarungenTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 9 Sa 39/21 v. 10.11.2021
LAG Hamburg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 25/21
DRsp Nr. 2022/9799
Vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VOWeitergeltung des Tarifvertrags bei vorübergehender Auslandsentsendung im Falle beiderseitiger TarifgebundenheitAnspruch auf tarifliche Bruttovergütung bei AuslandsentsendungGünstigkeitsvergleich zwischen hypothetischem Steuerabzugsverfahren und Bruttogehaltszahlung nach deutschem RechtKonstitutive vertragliche Regelung als Regelfall arbeitsvertraglicher VereinbarungenTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 9 Sa 39/21 v. 10.11.2021
1. Bei einer vertraglich zunächst auf 13 Monate befristeten, später bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren verlängerten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO.
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