FG Hessen - Urteil vom 18.02.2005
7 K 518/02
Normen:
ZK Art. 203 Art. 50 Art. 182 Art. 213 ;

Vorübergehende Verwahrung; Amtsplatz; Nichtgemeinschaftsware; Wiederausfuhr; Auswahlermessen; Versendeverfahren - Einfuhrabgaben bei der Beförderung von Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden

FG Hessen, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 7 K 518/02

DRsp Nr. 2005/17836

Vorübergehende Verwahrung; Amtsplatz; Nichtgemeinschaftsware; Wiederausfuhr; Auswahlermessen; Versendeverfahren - Einfuhrabgaben bei der Beförderung von Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden

1. Durch das auch nur vorübergehende Entfernen von bereits zur Ausfuhr abgefertigter Ware vom Amtsplatz des Hauptzollamtes entsteht Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 2 UStG analog), selbst wenn die Weiterbeförderung faktisch ohne weiteres möglich war. 2. Der Inhaber des Versandverfahrens bleibt auch nach der Beendigung des Versandverfahrens für die Waren verantwortlich, es sei denn, dass der Auftrag an den Warenführer ausdrücklich auf die Durchführung des Versandverfahrens beschränkt ist. 3. Es ist regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, zunächst denjenigen als Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, der für die Einhaltung der zollrechtlichen Verpflichtungen einzustehen hat und bei dem die vollständige und rechtzeitige Entrichtung des Abgabenbetrages am ehesten erwartet werden kann.