LAG Chemnitz, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 623/14
ArbG Dresden, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 413/14
Vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung als BefristungsgrundProjektarbeit als BefristungsgrundBewilligung von Haushaltsmitteln für eine bestimmte Zwecksetzung als BefristungsgrundAnforderungen an weitere nicht im Gesetz genannte BefristungsgründeDrittmittelfinanzierung als zulässiger Befristungsgrund
BAG, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 21/16
DRsp Nr. 2018/5122
Vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung als BefristungsgrundProjektarbeit als BefristungsgrundBewilligung von Haushaltsmitteln für eine bestimmte Zwecksetzung als BefristungsgrundAnforderungen an weitere nicht im Gesetz genannte BefristungsgründeDrittmittelfinanzierung als zulässiger Befristungsgrund
Orientierungssätze:1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen.
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