FG Münster - Urteil vom 09.11.2004
8 K 568/02 E
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 974
DStRE 2005, 189
EFG 2005, 277

Vorwegabzug

FG Münster, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 8 K 568/02 E

DRsp Nr. 2005/936

Vorwegabzug

Die Zusage einer gleich hohen Altersversorgung durch eine GmbH an ihre Gesellschafter ist jeweils als eine eigene Beitragsleistung der Gesellschafter zu werten mit der Folge, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nicht zu kürzen ist.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnten.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1943 geborene Kl. ist Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Firma L - GmbH. Neben ihm ist noch ein weiterer Gesellschafter (geb. 1940) als Geschäftsführer tätig. Beide Geschäftsführer sind zu jeweils 50 v.H. an der GmbH beteiligt. Im Januar 1990 bekamen sie von der Firma eine Versorgungszusage, ab dem 65. Lebensjahr jeweils monatlich 750 DM zu erhalten. In den folgenden Jahren bildete die GmbH entsprechende Rückstellungen.