I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte u.a. als Wirtschaftsprüfer und Vorstandsmitglied der T-AG (Arbeitgeber) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund einer Pensionszusage seines Arbeitgebers hatte er eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Seit dem 1. September 1985 war er auf Antrag nach §
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