FG München - Urteil vom 08.08.2007
1 K 1274/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Vorwegabzug bei Sonderausgaben bei Zusammenveranlagung; Hinreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens

FG München, Urteil vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 1274/04

DRsp Nr. 2007/23683

Vorwegabzug bei Sonderausgaben bei Zusammenveranlagung; Hinreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens

Der Vorwegabzug bei Sonderausgaben erfolgt nur unter Einbeziehung desjenigen zusammenveranlagten Ehegatten, für den Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Vorläufigkeitsvermerk zu erweitern ist, sowie die Höhe des Vorwegabzugs bei der Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.

Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1996 bis 1999 als Eheleute antragsgemäß zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Schlosser, die Ehefrau in einzelnen Jahren geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielten die Kläger aus einer Landwirtschaft geringe Einkünfte.