I.
Streitig ist, ob der Vorläufigkeitsvermerk zu erweitern ist, sowie die Höhe des Vorwegabzugs bei der Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.
Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1996 bis 1999 als Eheleute antragsgemäß zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Schlosser, die Ehefrau in einzelnen Jahren geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielten die Kläger aus einer Landwirtschaft geringe Einkünfte.
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