BFH - Urteil vom 16.10.2002
XI R 25/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 § 10c Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 140
BB 2003, 293
BFH/NV 2003, 252
BFHE 200, 554
DB 2003, 127
DStR 2003, 110
DStRE 2003, 192
GmbHR 2003, 244
NJW-RR 2003, 325
NZA-RR 2003, 375
NZG 2003, 144
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 158/00

Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen XI R 25/01

DRsp Nr. 2003/190

Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer

»Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 § 10c Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH sagte ihm neben seinem Geschäftsführergehalt eine Altersrente zu, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt wurde.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1996 kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) aufgrund der Pensionszusage den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1123).

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 10 Abs. 3 EStG und beantragen sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.