BFH - Urteil vom 11.01.2006
XI R 31/04
Normen:
AO § 163 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 943
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 290/03

Vorwegabzug; Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns

BFH, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen XI R 31/04

DRsp Nr. 2006/7663

Vorwegabzug; Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns

1. Der Vorwegabzug ist auch dann zu kürzen, wenn während des VZ nur zeitweise Zukunftssicherungsleistungen durch den ArbG erbracht worden sind.2. Ist die nicht selbstständige Tätigkeit eines Stpfl. nicht während des gesamten Jahres sozialversicherungspflichtig gewesen und wurden deshalb nur für diesen Zeitraum Zukunftssicherungsleistungen durch den ArbG erbracht, so ist die Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Teils der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges sachlich unbillig.

Normenkette:

AO § 163 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Ingenieur. Im Streitjahr 2001 war er als Geschäftsführer der W-Gesellschaft mbH (GmbH) tätig, an der er mit 20 v.H. beteiligt ist. Eine versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Geschäftsführertätigkeit durch die Betriebskrankenkasse (BKK) führte zu dem Ergebnis, dass das Beschäftigungsverhältnis seit dem 24. Januar 2001 nicht als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist. Die GmbH hat für den Kläger deshalb lediglich im Januar 2001 auf ein Gehalt von 6 190 DM Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.