I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Ingenieur. Im Streitjahr 2001 war er als Geschäftsführer der W-Gesellschaft mbH (GmbH) tätig, an der er mit 20 v.H. beteiligt ist. Eine versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Geschäftsführertätigkeit durch die Betriebskrankenkasse (BKK) führte zu dem Ergebnis, dass das Beschäftigungsverhältnis seit dem 24. Januar 2001 nicht als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist. Die GmbH hat für den Kläger deshalb lediglich im Januar 2001 auf ein Gehalt von 6 190 DM Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
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