BFH - Urteil vom 16.10.2002
XI R 23/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 463

Vorwegabzug für Vorsorgaufwendungen

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen XI R 23/00

DRsp Nr. 2003/2632

Vorwegabzug für Vorsorgaufwendungen

1. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG sind auch Einmalzahlungen wie eine vom ArbG gezahlte Entlassungsentschädigung.2. Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzuges ist allein die Tatsache, dass der ArbG Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbringt, nicht deren Höhe.3. Eine sozialversicherungsfreie Entschädigungsleistung gehört daher zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG, die zu einer Kürzung des Vorwegabzuges führen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, erzielten im Streitjahr 1995 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger bezog einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM sowie eine --sozialversicherungsfreie-- Entschädigung i.H. von ... DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) kürzte den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 12 000 DM gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 0 DM. Dabei setzte er als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers sowohl dessen laufenden Lohn als auch die Entschädigung an.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 487).