BFH - Urteil vom 08.11.2006
X R 9/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 3 Nr. 39, Nr. 62 ; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 249b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 432
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1114/02

Vorwegabzug; geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen X R 9/06

DRsp Nr. 2007/2492

Vorwegabzug; geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

Die geringfügige Kürzung des Vorwegabzugs bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern verstößt nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 3 Nr. 39, Nr. 62 ; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 249b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten für das Streitjahr 2000 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zudem war sie bei dem als Handelsvertreter gleichfalls gewerblich tätigen Kläger mit einem Arbeitslohn von monatlich 630 DM geringfügig beschäftigt. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses entrichtete der Kläger in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber pauschalierte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung.