Vorwegabzug-Kürzung; Sonderausgabenabzug; Zusammenveranlagung - Berechnung der Kürzung des Vorwegabzuges
FG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 281/02
DRsp Nr. 2003/17387
Vorwegabzug-Kürzung; Sonderausgabenabzug; Zusammenveranlagung - Berechnung der Kürzung des Vorwegabzuges
1. Zusammenveranlagte Eheleute bilden kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung beim Sonderausgabenabzug eine Einheit. Das gilt jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage.2. Die Einnahmen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, dürfen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges nicht einbezogen werden.
Die Parteien streiten darüber, ob im Streitjahr der Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2EStG) vom Arbeitslohn beider Ehegatten zu kürzen ist, obwohl nur die Ehefrau sozialversicherungspflichtig ist und der Ehemann nicht dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3EStG angehörte.
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