FG Hessen - Urteil vom 24.08.2000
12 K 4188/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a; EStG § 40b;

Vorwegabzug; Kürzung; Versorgung; Beitrag; Arbeitslohn; Direktversicherung; Rentenversicherung; Altersversorgung; Gesellschaftergeschäftsführer - Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Arbeitgeberleistungen für

FG Hessen, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 12 K 4188/98

DRsp Nr. 2001/10690

Vorwegabzug; Kürzung; Versorgung; Beitrag; Arbeitslohn; Direktversicherung; Rentenversicherung; Altersversorgung; Gesellschaftergeschäftsführer - Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Arbeitgeberleistungen für

1. Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung i.S. des § 40b EStG sind steuerrechtlich so zu behandeln, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen entsprechend höheren Barlohn gezahlt hat. 2. Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs ist der Erwerb von Anwartschaftsrechten ohne eigene Beitragsleistung. 3. Eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a kommt bei den Lohnbezügen des Klägers nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige zum Aufbau der Versorgung steuerpflichtigen Arbeitslohn verwendet.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a; EStG § 40b;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1993 und 1994 von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in diesem Zeitraum u.a. als Geschäftsführer der H. A GmbH (nachfolgend: GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da er an dieser Gesellschaft mehrheitlich beteiligt war, bestand - ebenso wie