BFH - Urteil vom 16.10.2002
XI R 75/00
Normen:
EStG (1990, i.d.F. des StMBG) § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a ; EGVtr Art. 234 ;
Fundstellen:
BB 2003, 622
BFH/NV 2003, 547
BFHE 200, 548
BStBl II 2003, 288
DB 2003, 640
DStR 2003, 462
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V 37/99

Vorwegabzug: Zeitweise steuerfreie Arbeitgeberleistungen

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen XI R 75/00

DRsp Nr. 2003/3773

Vorwegabzug: Zeitweise steuerfreie Arbeitgeberleistungen

»1. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist der Vorwegabzug auch dann um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn der Arbeitgeber Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers während des Veranlagungszeitraums nur zeitweise erbringt.2. Der Vorwegabzug ist auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet.«

Normenkette:

EStG (1990, i.d.F. des StMBG) § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a ; EGVtr Art. 234 ;

Gründe:

I. Die verheirateten Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin als selbständig tätige Sprachlehrerin.