FG Niedersachsen - Urteil vom 15.01.2002
13 K 95/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1439

Vorwegabzugkürzung; Arbeitgeber-Leistung; Altersversorgung; Rentenversicherung - Kürzung des Vorwegabzugs unabhängig von den konkreten Auswirkungen der Arbeitgeber-Leistungen auf die Höhe der Altersversorgung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 13 K 95/98 - Aktenzeichen 13 K 119/98 - Aktenzeichen 13 K 120/98

DRsp Nr. 2004/11349

Vorwegabzugkürzung; Arbeitgeber-Leistung; Altersversorgung; Rentenversicherung - Kürzung des Vorwegabzugs unabhängig von den konkreten Auswirkungen der Arbeitgeber-Leistungen auf die Höhe der Altersversorgung

Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG, die zu einer Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG führen, liegen auch bei Arbeitgeber-Leistungen vor, zu denen dieser nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Dazu können auch Arbeitgeber-Anteile zur Rentenversicherung zählen. Das gilt unabhängig davon, ob sich diese Leistungen konkret auf die Höhe der Altersversorgung auswirken.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 1994 bis 1996.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger ist ein pensionierter Luftwaffenpilot, der in den Streitjahren bei der X AG beschäftigt war.