Die Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt und bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war zum einen als Geschäftsführerin einer GmbH tätig, insoweit betrugen ihre Einnahmen 97.500 DM, zum anderen als Justizangestellte mit Einnahmen von 26.403 DM. Der Kläger bezog als GmbH-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 28.000 DM.
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