Der Kläger, der im Streitjahr 1994 aus der Vermittlung von Anzeigen im Medienbereich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, machte in seiner Einnahme-Überschußrechnung unter Wareneinkauf - zusätzlicher Geschäftszweig - Aufwendungen für den Kauf von Edelsteinen in Höhe von 47.826,09 DM netto vergeblich als Betriebsausgaben geltend. Auf den Einkommensteuer-Bescheid 1994 vom 19. März 1996 wird verwiesen.
Im Einspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, daß es sich um Edelsteine mit heilender Wirkung gehandelt habe. Die Steine würden eingesetzt für Therapien nach der heiligen Hildegard von Bingen. Da er in einer esoterischen Buchhandlung gearbeitet habe, habe er beabsichtigt, die dort gewonnenen Erfahrungen in das Edelsteingeschäft einzubringen.
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