I. Durch notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 30. Mai 1991 erwarb die seinerzeit als "A-Beteiligungsgesellschaft mbH" firmierende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von der B-KG Objekt X-Straße (Verkäuferin) ein in Z belegenes Grundstück. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Erwerb durch Bescheid vom 14. Juni 1991 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 76 380 DM fest; als Bemessungsgrundlage legte das FA den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 3 350 000 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zugrunde.
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