FG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2004
10 K 4057/04 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 423
DStRE 2005, 865
EFG 2005, 779

Vorweggenommene Werbungskosten; Aufwendungen; Häusliches Arbeitszimmer; Arbeitslosigkeit; Maßgeblichkeit; Tätigkeit - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 10 K 4057/04 E

DRsp Nr. 2005/5395

Vorweggenommene Werbungskosten; Aufwendungen; Häusliches Arbeitszimmer; Arbeitslosigkeit; Maßgeblichkeit; Tätigkeit - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Während Zeiten der Arbeitslosigkeit des Steuerpflichtigen kommt der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten nur in Betracht, wenn die einschränkenden gesetzlichen Voraussetzungen - hier: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes bzw. Nutzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu mehr als 50%- hinsichtlich der angestrebten zukünftigen Tätigkeit regelmäßig erfüllt sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden im Streitjahr 2002 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.01. bis zum 25.06.2002 arbeitslos; seit dem 01.07.2002 ist er wieder in seinem Beruf als Bauingenieur nichtselbständig tätig.

Die Klägerin ist von Beruf medizinisch-technische Assistentin (MTA) und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich in der Zeit vom 01.02. bis zum 30.09.2002. Am 1.10.2002 erlitt sie einen Herzinfarkt und befand sich bis zum 13.1.2003 in ärztlicher Behandlung.