BFH - Urteil vom 20.09.2006
I R 59/05
Normen:
EStG (1997) § 3c § 11 Abs. 2 § 32b Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 ; DBA-Australien Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 22 Abs. 2 lit. a S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 170
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 346
BFHE 215, 130
BStBl II 2007, 756
DB 2007, 145
DStRE 2007, 294
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 377/01

Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland; Zuflussprinzip und Abflussprinzip des § 11 EStG; Auslegung des DBA-Australien

BFH, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen I R 59/05

DRsp Nr. 2007/327

Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland; Zuflussprinzip und Abflussprinzip des § 11 EStG; Auslegung des DBA-Australien

»1. Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993 I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113; vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai 2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660). 2. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw. abkommensrechtlich steuerbefreit sind.