FG München - Urteil vom 27.07.2007
8 K 3952/05
Normen:
EStG (2002) § 1 Abs. 1, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 25 § 10d Abs. 4 § 11 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 1 § 19 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 423
EFG 2007, 1677

Vorweggenommene Werbungskosten eines weder beschränkt noch unbeschränkt Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 27.07.2007 - Aktenzeichen 8 K 3952/05

DRsp Nr. 2007/16916

Vorweggenommene Werbungskosten eines weder beschränkt noch unbeschränkt Steuerpflichtigen

1. Bewerbungskosten eines im Ausland ansässigen Arbeitnehmers zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Inland begründen im Streitjahr auch dann keine beschränkte Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr tatsächlich einen Arbeitsplatz im Inland gefunden und seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. 2. Auch wenn einem im gesamten Veranlagungszeitraum im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt Steuerpflichtigen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem künftigen Arbeitsverhältnis im Inland vorweggenommene Werbungskosten (hier: Bewerbungskosten) entstanden sind, hat er keinen Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung oder einer Feststellung des vortragsfähigen Verlusts. Gleichwohl kommt unabhängig vom tatsächlichen Abfluss der Werbungskosten ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Folgejahr in Betracht, wenn der Kläger in diesem Folgejahr eine Stelle in Deutschland gefunden, seinen Wohnsitz ins Inland verlegt hat und damit unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist.

Normenkette:

EStG (2002) § 1 Abs. 1, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 25 § 10d Abs. 4 § 11 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 1 § 19 ;

Tatbestand:

I.