FG Niedersachsen - Urteil vom 20.06.2001
2 K 658/98
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 19 ;

Vorweggenommene Werbungskosten; Sonderausgaben; Berufsausbildung; Bürokauffrau; Ungelernte Kraft; Ausbildungsvergütung - Werbungskostenabzug bei erstmaliger Berufsausbildung nach mehrjähriger Tätigkeit als ungelernte Kraft

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 658/98

DRsp Nr. 2003/2769

Vorweggenommene Werbungskosten; Sonderausgaben; Berufsausbildung; Bürokauffrau; Ungelernte Kraft; Ausbildungsvergütung - Werbungskostenabzug bei erstmaliger Berufsausbildung nach mehrjähriger Tätigkeit als ungelernte Kraft

1. Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die zuvor als ungelernte Kraft Büroarbeiten erledigt hat, im Zusammenhang mit der Ausbildung als Bürokauffrau in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung stellen keine vorweggenommene Werbungskosten dar, sondern Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 2. Aufwendungen für eine (erste) Berufsausbildung gehören ausschließlich zu den Sonderausgaben, wenn nicht zugleich eine nach § 19 EStG steuerpflichtige Ausbildungsvergütung erzielt wird.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Berufsausbildung der Klägerin als Bürokauffrau.

Die Klägerin nahm zunächst nach ihrer Schulzeit keine Berufsausbildung auf. Sie arbeitete statt dessen von 1989 mit Unterbrechungen bis Mitte 1995 als ungelernte Kraft und erledigte dabei Büroarbeiten auch im EDV-Bereich. Nach ihrem Erziehungsurlaub legte man ihr nahe, eine Berufsausbildung nachzuholen.