Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Berufsausbildung der Klägerin als Bürokauffrau.
Die Klägerin nahm zunächst nach ihrer Schulzeit keine Berufsausbildung auf. Sie arbeitete statt dessen von 1989 mit Unterbrechungen bis Mitte 1995 als ungelernte Kraft und erledigte dabei Büroarbeiten auch im EDV-Bereich. Nach ihrem Erziehungsurlaub legte man ihr nahe, eine Berufsausbildung nachzuholen.
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