BFH - Urteil vom 07.11.2006
VIII R 108/03
Normen:
EStG § 9 § 22 Nr. 1 S. 1, 3 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 428
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1783/01

vorweggenommene WK; sog. Sicherheits-Kompakt-Rente; Kreditvermittlungsgebühren als WK

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VIII R 108/03

DRsp Nr. 2007/2481

vorweggenommene WK; sog. Sicherheits-Kompakt-Rente; Kreditvermittlungsgebühren als WK

1. Bei der steuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für den Erwerb von Rentenrechten ist die Entscheidung, welche Vorgänge dem Bereich der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen sind, weniger nach rechtlichen, als vielmehr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen. Nicht die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien ist maßgeblich, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der infrage stehenden Leistung.2. Bei Kreditvermittlungsgebühren im Rahmen einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente ist wegen fehlender Möglichkeit einer eindeutigen Gebührenzuordnung der als Anschaffungsnebenkosten anzusetzende Gebührenanteil im Schätzungswege zu bestimmen.3. In der Regel ist eine Begrenzung des Abzugs von Kreditvermittlungsgebühren auf 2% der Darlehenssumme in Anlehnung an die Vorgehensweise bei Bauherrenmodellen und geschlossenen Immobilienfonds angemessen.

Normenkette:

EStG § 9 § 22 Nr. 1 S. 1, 3 lit. a ;

Gründe: