BGH - Beschluss vom 12.02.2018
AnwZ (Brfg) 6/17
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 365
DStR 2018, 1199
DStRE 2019, 62
ZInsO 2018, 1330
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I ZU 3/15 (I/7)

Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vorwurf eines Verstoßes gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernisses grundsätzlicher prozessualer Waffengleichheit

BGH, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/17

DRsp Nr. 2018/3536

Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vorwurf eines Verstoßes gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernisses grundsätzlicher prozessualer Waffengleichheit

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn ausweislich des Sitzungsprotokolls des Anwaltsgerichtshofs der Kläger Erklärungen abgegeben hat, die Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und der Kläger durch einen Schriftsatznachlass die Möglichkeit erhalten und hiervon auch Gebrauch gemacht hat, zu dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vorzutragen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Dezember 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 21.763,68 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.