BFH - Urteil vom 21.09.2005
X R 32/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2733
BFH/NV 2006, 177
BFHE 211, 221
BStBl II 2006, 66
DB 2005, 2664
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1615/02

Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen X R 32/03

DRsp Nr. 2005/19874

Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

»1. Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG vorzeitig --d.h. bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung-- auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat. Damit entzieht er einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG die rechtliche Grundlage. 2. Das Recht zur vorzeitigen Auflösung der Ansparrücklage kann längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sich die Auflösung auswirken soll.«

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 4, 5, 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Im "Jahresabschluss" zum 31. Dezember 1997 bildete er für den von ihm beabsichtigten Kauf eines Lieferwagens eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 6 EStG 1997 in Höhe von 20 000 DM.