Vorzeitige Beendigung eines Mietverkaufvertrags vor Ablauf der fünfjährigen investitionszulagerechtlichen Verbleibensfrist bei unmittelbarem Übergang des zulagegeförderten Wirtschaftsguts aus dem Anlagevermögen des Mietkäufers in das Anlagevermögen eines anderen Betriebs im Fördergebiet zulageunschädlich
FG Sachsen, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 905/09
DRsp Nr. 2009/25820
Vorzeitige Beendigung eines Mietverkaufvertrags vor Ablauf der fünfjährigen investitionszulagerechtlichen Verbleibensfrist bei unmittelbarem Übergang des zulagegeförderten Wirtschaftsguts aus dem Anlagevermögen des Mietkäufers in das Anlagevermögen eines anderen Betriebs im Fördergebiet zulageunschädlich
War bei einem auf fünf Jahre geschlossenen Mietkaufvertrag der Nutzungsberechtigte als wirtschaftlicher Eigentümer investitionszulageberechtigt, weil er nach Ablauf des Vertrags ohne weitere Zahlungen zivilrechtlicher Eigentümer des von ihm betrieblich im Fördergebiet genutzten Gegenstands des Mietkaufvertrags werden sollte, so ist eine auf finanzielle Schwierigkeiten des Mietkäufers zurückzuführende Auflösung des Mietkaufvertrags vor Ablauf der fünfjährigen Verbleibensfrist (§ 2 Satz 1 InvZulG 1999) sowie der Verkauf an einen anderen Betrieb im Fördergebiet nicht zulageschädlich, wenn der Gegenstand des Mietkaufvertrags unmittelbar aus dem Anlagevermögen des bisherigen Mietkäufers in das Anlagevermögen des anderen Betriebs übergegangen ist und zwischenzeitlich zu keinem Zeitpunkt zum Umlaufvermögen des Vertragspartners im Rahmen des Mietkaufvertrags bzw. zum Umlaufvermögen der Werkstatt, die den Verkauf an den anderen Betrieb vermittelt hat, gehört hat.
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