I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute. Mit (endgültigen) Bescheiden vom 29. Februar 1996 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen sie Vermögensteuer auf den 1. Januar 1988 bis 1. Januar 1991 und mit (endgültigem) Bescheid vom 22. Juli 1996 auf den 1. Januar 1992 festgesetzt. Mit Bescheiden vom 18. Juli 1996 hat das FA unter Vorbehalt der Nachprüfung gegen die Kläger Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1994 festgesetzt.
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