BFH - Beschluß vom 21.01.2000
II B 107/99
Normen:
BewG § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 2 ;

VSt

BFH, Beschluß vom 21.01.2000 - Aktenzeichen II B 107/99

DRsp Nr. 2000/5673

VSt

1. Bei der VSt handelt es sich um eine laufend veranlagte Steuer, auf die die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 BewG nicht anwendbar sind. 2. An der Eigenschaft der VSt als laufend veranlagte Steuer hat sich dadurch, dass das Gesetz auf nach 1996 verwirklichte Tatbestände nicht mehr anwendbar ist, nichts geändert. Solange das VStG anwendbar war, blieb die festzusetzende Steuer eine laufend veranlagte.

Normenkette:

BewG § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. An den streitigen Stichtagen 1. Januar 1993 und 1995 lebte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Scheidung. Mitte Januar 1995 verklagte ihn seine Ehefrau für den Fall der Scheidung auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von ... DM. Der Rechtsstreit endete im April 1997 mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach die Eheleute ihre Scheidungsanträge zurücknahmen, aber die bis dahin bestehende gesetzliche Zugewinngemeinschaft aufhoben und statt dessen Gütertrennung vereinbarten. Der Kläger verpflichtete sich außerdem, zum Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns ... DM an seine Ehefrau zu zahlen.