I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die auf den 1. Januar 1993 zur Vermögensteuer zusammenveranlagt wurden. Im Gesamtvermögen von 3 827 272 DM waren Gold- und Silberbarren sowie -münzen im Wert von 3 681 698 DM enthalten. Im Einspruchs- und Klageverfahren trugen die Kläger vor, ihr zu versteuerndes Einkommen habe im Jahr 1993 lediglich 3 918 DM und die Ertragsfähigkeit ihres Vermögens nur 6 000 DM betragen. Sie vertraten die Auffassung, die Erhebung von Vermögensteuer auf ertragloses Vermögen stelle eine entschädigungslose Enteignung auf Raten dar; in ihrem Fall seien die Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuerfreistellung des Existenzminimums nicht gewahrt.
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