BFH - Beschluß vom 01.03.2000
II B 71/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ; VStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1260

VSt für natürliche Personen

BFH, Beschluß vom 01.03.2000 - Aktenzeichen II B 71/99

DRsp Nr. 2000/6387

VSt für natürliche Personen

Durch den Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, mit dem das BVerfG zwar § 10 Nr. 1 VStG für mit dem GG unvereinbar erklärt hat, gleichzeitig aber angeordnet hat, dass das bisher geltende Recht bis zum 31.12.1996 weiter anzuwenden ist, ist klargestellt, dass das BVerfG aus der durch die Neuregelung des Gesetzes vorgenommenen Erhöhung der VSt für natürliche Personen und die Differenzierung des Steuersatzes für die angeordnete Restlaufzeit des VSt-Rechts keine verfassungsrechtlichen Konsequenzen ziehen wollte.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ; VStG § 10 Abs. 1 ;

Gründe: