I. Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wurde auf Grund von Maßnahmen der Steuerfahndung bekannt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wertpapiere und Kapitalvermögen besaß. Das FA setzte daraufhin mit Bescheiden vom 12. November 2002 gegen den Kläger Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994 und 1995 fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Vollzug des Vermögensteuergesetzes (VStG) in den Streitjahren habe an einem strukturellen Vollzugsdefizit gelitten; außerdem habe das VStG gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz verstoßen. Weiter macht der Kläger verschiedene Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
II. Die Beschwerde ist unzulässig; sie war daher zu verwerfen. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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