I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehört land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und in erheblichem Umfang Kapitalvermögen in Form von festverzinslichen Wertpapieren. Für 1987 wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und seine Ehefrau (Klägerin) --für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1 692 519 DM-- 903 135 DM Einkommensteuer bestandskräftig festgesetzt. Für 1987 setzte das FA darüber hinaus gegen den Kläger und die Klägerin Vermögensteuer in Höhe von zuletzt 238 560 DM fest.
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