Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) ihrem Antrag, das Klageverfahren betreffend den Vermögensteuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auf den 1. Januar 1990 im Hinblick auf die unter den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 und 1 BvR 1242/00 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführten Vorgänge ruhen zu lassen, ohne Rechtsverstoß nicht entsprochen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kam für das FG im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Antrag beider Prozessparteien fehlte.
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