I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr (1996) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung zweier Anwesen A und B, für deren Errichtung sie Fördermittel nach dem Dritten Förderungsweg in Anspruch genommen hatten. Die Darlehen betrugen jeweils 324 700 DM und waren zins- und tilgungsfrei. Die Kläger durften die Wohnungen für die Dauer von zehn Jahren nur zu Wohnzwecken, nur zum zugelassenen Mietpreis und nur an solche Personen überlassen, die ihnen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde aus dem begünstigten Personenkreis benannt wurden.
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