BFH - Urteil vom 14.10.2003
IX R 12/02
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 333
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 225/2000

VuV - öffentliche Fördermittel

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen IX R 12/02

DRsp Nr. 2003/17485

VuV - öffentliche Fördermittel

Öffentliche Fördermittel, die ein Bauherrn zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. dritten Förderungswegs für Mietpreisbindungen und Belegungsrechte erhält, sind als Einnahmen aus VuV im Kj des Zuflusses zu versteuern.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr (1996) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung zweier Anwesen A und B, für deren Errichtung sie Fördermittel nach dem Dritten Förderungsweg in Anspruch genommen hatten. Die Darlehen betrugen jeweils 324 700 DM und waren zins- und tilgungsfrei. Die Kläger durften die Wohnungen für die Dauer von zehn Jahren nur zu Wohnzwecken, nur zum zugelassenen Mietpreis und nur an solche Personen überlassen, die ihnen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde aus dem begünstigten Personenkreis benannt wurden.