BFH - Urteil vom 06.09.2006
IX R 13/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 406
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 268/03

VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

BFH, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen IX R 13/05

DRsp Nr. 2007/2486

VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen.2. Festzustellen, wer den Tatbestand der Einkunftsart erfüllt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz.3. Nicht entscheidend ist, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist; maßgebend ist vielmehr, wer als Inhaber (Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter etc.) über das mit der Erwerbsgrundlage verbundene Nutzungsverhältnis selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter wirtschaftlich verfügen kann.4. Die Berücksichtigung vorab entstandener WK setzt voraus, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 ;

Gründe: