I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, erwarb im Jahr 1992 ein unbebautes Areal, das sie mit einem Baustoffmarkt und einem Hotel bebauen und anschließend vermieten wollte. Dazu war die planungsrechtliche Umwidmung des Gebietes erforderlich, die die Gemeinde jedoch 1994 ablehnte. Alternativplanungen zur Bebauung des Geländes mit Wohnungen scheiterten daran, dass die Gemeinde die erforderliche Änderung des Bebauungsplanes spätestens 1995 ebenfalls ablehnte. Anschließend bemühte sich die Klägerin kontinuierlich um eine Vermarktung des Grundstücks. Unter Vermarktung stellte sie sich sowohl eine Vermietung als auch eine Veräußerung des Grundstücks vor. Für das Streitjahr (1998) erklärte die Klägerin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 98 484 DM.
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