BFH - Beschluss vom 12.10.2006
IX B 202/05
Normen:
EStG § 21 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 226
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4853/00

VuV; Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX B 202/05

DRsp Nr. 2006/30259

VuV; Einkünfteerzielungsabsicht

Zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht, wenn eine ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht nicht realisierbar war, weil die Gemeinde die notwendigen planungsrechtlichen Änderungen ablehnt, der Stpfl. aber vorträgt, er habe stets Vermietungsabsicht gehabt und diese bestehe auch heute noch.

Normenkette:

EStG § 21 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, erwarb im Jahr 1992 ein unbebautes Areal, das sie mit einem Baustoffmarkt und einem Hotel bebauen und anschließend vermieten wollte. Dazu war die planungsrechtliche Umwidmung des Gebietes erforderlich, die die Gemeinde jedoch 1994 ablehnte. Alternativplanungen zur Bebauung des Geländes mit Wohnungen scheiterten daran, dass die Gemeinde die erforderliche Änderung des Bebauungsplanes spätestens 1995 ebenfalls ablehnte. Anschließend bemühte sich die Klägerin kontinuierlich um eine Vermarktung des Grundstücks. Unter Vermarktung stellte sie sich sowohl eine Vermietung als auch eine Veräußerung des Grundstücks vor. Für das Streitjahr (1998) erklärte die Klägerin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 98 484 DM.