Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und erfordert auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
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