BFH, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen IX B 183/02
DRsp Nr. 2003/10492
VuV, sog. "Große Übergangsregelung"
1. Bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes ist auf die vom FG vertretene Rechtsauffassung abzustellen.2. Hat das FG für den VZ 1986 bei einem Gebäude die Anwendung der sog. "Großen Übergangsregelung" (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1986 bis 1998) verneint, bindet das die Beteiligten gem. § 110FGO auch für die Folgejahre.