BFH - Urteil vom 10.05.2006
IX R 35/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4443/01

VuV; Totalüberschussprognose

BFH, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen IX R 35/05

DRsp Nr. 2006/19462

VuV; Totalüberschussprognose

1. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, einen Einnahmen-Überschuss zu erwirtschaften. Die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden.2. Für die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angelegte typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht ist kennzeichnend, auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen.3. Eine Totalüberschussprognose kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände festgestellt werden, die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: