BFH - Urteil vom 22.05.2003
IX R 23/01
Normen:
EStG § 9a S. 1 Nr. 2 (a.F. - 1996) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1551
ZfIR 2004, 398

VuV; WK-Pauschbetrag gem. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

BFH, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen IX R 23/01

DRsp Nr. 2003/12961

VuV; WK-Pauschbetrag gem. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

Ein Gebäude, das nach den Regelungen des Mietvertrages als Gemeinschaftsunterkunft zur fremdbestimmten Unterbringung von Personen zur Verfügung gestellt wird, dient nicht Wohnzwecken i.S.d. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

Normenkette:

EStG § 9a S. 1 Nr. 2 (a.F. - 1996) ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind als Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft X (Gemeinschaft) Miteigentümer eines ehemaligen Sanatoriums, das im Streitjahr (1996) an den Landkreis zum Zwecke der Unterbringung der dem Landkreis zur Aufnahme zugewiesenen Flüchtlinge vermietet war; weitere Leistungen an die Asylbewerber erbrachten die Kläger nicht. Nach den Regelungen des Mietvertrages trug der Landkreis aufgrund eigener Vertragsbeziehungen mit den Leistungserbringern die Betriebskosten.

Den in der Feststellungserklärung der Gemeinschaft für das Streitjahr geltend gemachten Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1996 (EStG) berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1367 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass das Gebäude nicht i.S. des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG Wohnzwecken diene.