FG Niedersachsen - Urteil vom 09.03.2000
10 K 297/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1064

VuV, Zuordnung von Darlehen bei Anschaffung eines teils vermieteten und teils selbstgenutzten Gebäudes

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 10 K 297/97

DRsp Nr. 2000/7727

VuV, Zuordnung von Darlehen bei Anschaffung eines teils vermieteten und teils selbstgenutzten Gebäudes

1. Schafft ein Stpfl. ein teilweise vermietetes und teilweise selbstgenutztes Gebäudes an, können die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abgezogen werden, als der Stpfl. das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des Gebäudeteils verwendet, der der Einkünfteerzielung dient. Das setzt voraus, dass der Stpfl. eine objektiv nachvollziehbare Zuordnung der Darlehensmittel vornimmt. 2. Die Grundsätze, die bei der Errichtung eines teils vermieteten und teils selbstgenutzten Gebäudes für die Anerkennung von Darlehenszinsen gelten, sind auch bei der Anschaffung eines derartigen Gebäudes anzuwenden. 3. Allein die fehlende Aufteilung in Teileigentum ist bei einem Zweifamilienhaus nicht steuerschädlich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Einkommensteuer Y. Im Einzelnen geht es um die Frage, in welcher Höhe der Kläger (Kl.) bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen abziehen kann.